§ 1571 Unterhalt wegen Alters
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
- 1. der Scheidung,
- 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
- 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
—
Datenstand des § 1571 BGB: 23.05.2017
Aktuelle Fassung mit diesem Link